Aufgaben des Plenums laut Geschäftsordnung

§ 2 Das Plenum

(1) Das Plenum setzt sich aus den gewählten Mitgliedern des LSR zusammen und bildet sein höchstes beschlussfassendes Gremium. Es beschließt und ändert die Geschäftsordnung, das Grundsatzprogramm sowie sonstige Positionen und Projekte des LSR.

(2) Es ist beschlussfähig, wenn im Sinne des §9 (1) ordnungsgemäß eingeladen ist. Sollten sich mehr als die Hälfte der Mitglieder entschuldigen, wird durch den Vorstand ein neuer Termin anberaumt.

(3) Ein Plenum muss mindestens aller zwei Kalendermonate einberufen werden. Ausnahmen bilden längere Fristen bedingt durch die Sommerferien.


Auszüge aus dem Schulgesetz des Landes Sachsen - Anhalt
in der ab dem 1. August 2005 gültigen Fassung

§ 77

Landesschülerrat

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler von

  1. Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder
  2. berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder
  3. Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.

(2) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 76

(2) … Dazu gehören insbesondere:

  1. allgemeine Bestimmungen über Erziehungs- und Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
  2. Richtlinien für die Gestaltung der Schulanlagen,
  3. Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
  4. der Erlass von Rahmenvorschriften für Hausordnungen,
  5. allgemeine Bestimmungen über Lernmittel.