Vorstand
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Lucie Koelpin |
Irina Medvedeva |
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Sandra Lange |
Christian Franke |
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Philipp Pieloth |
Aufgabe des Vorstands des Landesschülerrates laut Geschäftsordnung
Geschäftsordnung i. d . F. vom 16. September 2006
§ 3 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden (hat die Aufgabe der Verteilung und Information an die anderen Vorstandsmitglieder inne), einem Stellvertreter bis zu vier Beisitzern, dem Koordinator für externe Kommunikation (ohne Stimmrecht), dem Elternbeauftragten (ohne Stimmrecht).
- Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung der Schülerwahlverordnung.
- Der Vorstand des Landesschülerrates arbeitet in der Regel für ein Jahr. Das Arbeitsjahr beschränkt sich auf die Zeit zwischen den Konstituierungen.
- Der Vorstand beschließt über die zwischen den Plenen zu treffenden Entscheidungen, führt die Beschlüsse und Weisungen des Plenums aus und vertritt diese nach außen, hat also insbesondere die Aufgaben der Pressevertretung inne.
- Er ist dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig und legt am Ende seiner jeweiligen Legislatur schriftlich einen Rechenschaftsbericht vor.
- Das Plenum kann dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern ein konstruktives Misstrauensvotum aussprechen. Für jedes abgewählte Vorstandsmitglied muss ein neues gewählt werden.
- Die Vorstandsmitglieder können ihrerseits im Plenum die Vertrauensfrage stellen.
- Eine Vertrauensfrage oder ein Misstrauensantrag muss mit der Einladung zum nächsten Plenum in der Tagesordnung angekündigt, kann jedoch bereits auf der vorhergehenden Plenarsitzung gestellt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei einer Patt - Situation bekommt, nach erneuter Diskussion, der Vorsitzende eine Zweitstimme. Der Beschluss geht per Umlaufverfahren an das Plenum und kann mit einer einfachen Mehrheit (51%), binnen 14 Tagen, revidiert werden.
- Soweit nicht alle Beisitzer-Plätze besetzt sind, hat der Vorstand die Möglichkeit weitere Personen aus dem Plenum zu kooptieren. Es gilt § 7 entsprechend.
- Besteht der zur Konstituierung gewählte Vorstand nicht bis zum Ende seiner ordentlichen Amtszeit, muss im Plenum ein kommissarischer Vorstand gewählt werden. In den kommissarischen Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden, er hält insgesamt fünf Plätze vor.


