Geschäftsordnung
des Landesschülerrates Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 23. November 2007, Wernigerode. Alle männlichen Bezeichnungen gelten für die weiblichen mit. Unter dem Begriff “Mitglieder” sind Voll-, Ersatz- und kooptierte Mitglieder zu verstehen.
§ 1 Gliederung und Namensgebung
- Die Bezeichnung Landesschülerrat ist ebenso wie seine Abkürzung LSR gleichberechtigt verwendbar.
- Der LSR gliedert sich in folgende Gremien:
- das Plenum
- der Vorstand
- die Arbeitskreise
- die BSK - Delegation
- die LSBR Delegation
- die Projektgruppen
§ 2 Das Plenum
- Das Plenum setzt sich aus den gewählten Mitgliedern des LSR zusammen und bildet sein höchstes beschlussfassendes Gremium. Es beschließt und ändert die Geschäftsordnung, das Grundsatzprogramm sowie sonstige Positionen und Projekte des LSR.
- Es ist beschlussfähig, wenn im Sinne des §9 (1) ordnungsgemäß eingeladen ist. Sollten sich mehr als die Hälfte der Mitglieder entschuldigen, wird durch den Vorstand ein neuer Termin anberaumt.
- Ein Plenum muss mindestens aller zwei Kalendermonate einberufen werden. Ausnahmen bilden längere Fristen bedingt durch die Sommerferien.
§ 3 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden (hat die Aufgabe der Verteilung und Information an die anderen Vorstandsmitglieder inne),
- einem Stellvertreter, - bis zu vier Beisitzern.
- dem Koordinator für externe Kommunikation (ohne Stimmrecht)
- dem Elternbeauftragten (ohne Stimmrecht). - Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung der Schülerwahlverordnung.
- Der Vorstand des Landesschülerrates arbeitet in der Regel für ein Jahr. Das Arbeitsjahr beschränkt sich auf die Zeit zwischen den Konstituierungen.
- Der Vorstand beschließt über die zwischen den Plenen zu treffenden Entscheidungen, führt die Beschlüsse und Weisungen des Plenums aus und vertritt diese nach außen, hat also insbesondere die Aufgaben der Pressevertretung inne.
- Er ist dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig und legt am Ende seiner jeweiligen Legislatur schriftlich einen Rechenschaftsbericht vor.
- Das Plenum kann dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern ein konstruktives Misstrauensvotum aussprechen. Für jedes abgewählte Vorstandsmitglied muss ein neues gewählt werden.
- Die Vorstandsmitglieder können ihrerseits im Plenum die Vertrauensfrage stellen.
- Eine Vertrauensfrage oder ein Misstrauensantrag muss mit der Einladung zum nächsten Plenum in der Tagesordnung angekündigt, kann jedoch bereits auf der vorhergehenden Plenarsitzung gestellt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei einer Patt Situation bekommt, nach erneuter Diskussion, der Vorsitzende eine Zweitstimme. Der Beschluss geht per Umlaufverfahren an das Plenum und kann mit einer einfachen Mehrheit (51%), binnen 14 Tagen, revidiert werden.
- Soweit nicht alle Beisitzer-Plätze besetzt sind, hat der Vorstand die Möglichkeit weitere Personen aus dem Plenum zu kooptieren. Es gilt § 7 entsprechend.
- Besteht der zur Konstituierung gewählte Vorstand nicht bis zum Ende seiner ordentlichen Amtszeit, muss im Plenum ein kommissarischer Vorstand gewählt werden. In den kommissarischen Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden, er hält insgesamt fünf Plätze vor.
§ 4 Die Arbeitskreise und Projektgruppen
- Die Arbeitskreise und Projektgruppen bilden die Grundlage der inhaltlichen Arbeit des LSR.
- Der LSR kann Arbeitskreise und Projektgruppen zur Organisation bestimmter Aktionen des LSR bilden, die sich nach der Erledigung ihrer Aufgaben auflösen.
- Jedes LSR - Mitglied ist zur Mitarbeit in mindestens einem Arbeitskreis des LSR verpflichtet, die Vorstandsmitglieder können in einem Arbeitskreis mitwirken.
- Die Anerkennung eines Arbeitskreises und einer Projektgruppe bedarf der Zustimmung des Plenums.
- Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Arbeitskreisleiter sowie einen Stellvertreter, die Projektgruppen wählen einen Projektgruppenleiter sowie einen Stellvertreter, welcher den LSR in dem betreffenden Themenfeld vertritt und die inhaltliche Arbeit auf diesem Sachgebiet leitet.
- Der Vorstand lädt quartalsweise die AK - Leiter und Projektgruppenleiter zu einem Arbeitsgespräch ein, wobei sie gegenüber dem Vorstand schriftlich Rechenschaft abzulegen haben.
§ 5 Die BSK - Delegation
Der LSR ist Mitglied der Konferenz der Landesschülervertretungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesschülerkonferenz). Der Landesschülerrat wirkt im Plenum und in den Ausschüssen der Bundesschülerkonferenz aktiv mit. Dazu wählt das Plenum eine BSK-Delegation.
- Die BSK-Delegation gliedert sich in:
- den Koordinator für externe Kommunikation
- zwei weitere Delegierte zur Bundesschülerkonferenz. - Der Koordinator für externe Kommunikation und die Delegierten werden vom Plenum für die Dauer von einem Jahr gewählt. Näheres regelt die Satzung der Bundesschülerkonferenz.
- Der Koordinator übernimmt gleichzeitig die Funktion des Beigeordneten zum Vorstand des Landesschülerrates und ist stimmberechtigt im BSK - Plenum.
- Die BSK - Delegation ist auf den Plenartagungen mündlich rechenschaftspflichtig.
- Die BSK - Delegation kann bei Sitzungen, an denen sie teilnimmt, Beschlüsse nur einstimmig fassen. Können sich die Delegierten nicht auf eine Auslegung der Beschlüsse des LSR einigen, haben sie sich mit der Stimme des LSR Sachsen- Anhalt zu enthalten.
§6 Die LSBR - Delegation
- Der Landesschulbeirat (LSBR) versteht sich als Werkstattgremium zur Beratung des Kultusministeriums. Der Landesschülerrat entsendet gemäß den Vorgaben des Kultusministeriums delegierte Vollmitglieder in dieses Gremium.
- Die LSBR - Delegation ist dem Plenum nach jeder LSBR - Sitzung mündlich rechenschaftsverpflichtet.
- Die LSBR - Delegation wählt aus ihrem Kreis einen Delegationsleiter und einen Stellvertreter. Diese übernehmen die Aufgaben der Koordination und Organisation der Delegation im Vorfeld einer LSBR - Sitzung.
§ 7 beratende Mitglieder
- In den Arbeitskreisen, der BSK - Delegation und im Plenum können insgesamt bis zu 7 Schüler als beratende Mitglieder mitarbeiten, deren Schulort sich im Land Sachsen- Anhalt befindet. Die Wahl der beratenden Mitglieder muss vom Plenum bestätigt werden. Nach einer einjährigen Mitarbeit im Landesschülerrat muss eine erneute Bestätigung durch das Plenum erfolgen.
- Für die Personen, die sich während des laufenden Arbeitsjahres bzw. der laufenden Legislatur nachwirkend kooptieren lassen, sofern dafür ein Platz vorhanden ist, gilt die Legislatur nicht wie üblich über ein Arbeitsjahr, sondern nur bis zum Ende des Angefangenen, d.h. bis zum folgenden Einsteigerseminar.
- Ab zwei Kalendermonaten vor dem Einsteigerseminar dürfen keine Mitglieder mehr kooptiert werden.
§ 8 Die Geschäftsstellenleitung
- Die Geschäftsstellenleitung ist beim Kultusministerium angestellt, sie gewährleistet die organisatorische Arbeit. Sie empfängt ihre Aufgaben vom Vorstand und dem Plenum und kann an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.
- Die Besetzung der Geschäftsstellenleitung wird im Benehmen zwischen LSR und dem Kultusministerium geregelt. Bei der Einstellung einer Geschäftsstellenleitung nimmt das Plenum sein Vorschlagsrecht und der Vorstand sein Beratungsrecht gegenüber dem Kultusministerium wahr.
- Die Ausstellung von Fahrscheinen sowie Freistellungsanträgen obliegen einzigst der Geschäftsstellenleitung.
§ 9 Sitzungen
- Zu den Sitzungen des Plenums ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Mitglieder 14 Kalendertage, jedoch mindestens 10 Kalendertage, laut Datum des Poststempels, zuvor benachrichtigt wurden und eine Tagesordnung, die jeden Verhandlungsgegenstand besonders bezeichnet, beigefügt ist. Die Tagesordnung ist bis zur Bestätigung durch das Plenum vorbehaltlich.
- Das Plenum kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes spontan zusammentreten, indem alle Mitglieder über Termin und Inhalt unterrichtet werden. In diesem Fall ist das Plenum beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
- Die Sitzungsleitung ist zu Beginn der Plenartagung durch das Plenum zu wählen.
- Über die Sitzungen der unter § 1 aufgeführten Gremien ist Protokoll zu führen und den Mitgliedern des LSR zugänglich zu machen.
- Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Betroffene, auf deren Person in einer Aussprache Bezug genommen wurde, erhalten sofort Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme.
- Wortmeldungen zur Tagesordnung (TO) werden vor allen anderen aufgerufen. Sie können durch alle Mitglieder gestellt werden.
Sie können insbesondere auf:
- Schließung der Redeliste, Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit,
- Verweisung an einen Arbeitskreis,
- Verweisung an den Vorstand,
- Übergang zur TO,
- Nichtbefassung,
- Unterbrechung der Sitzung, lauten.
§ 10 Beschlussfassung
- Der Beschluss eines Antrages zur Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Sonstige Anträge werden mit einer relativen Mehrheit beschlossen.
- Anträge zum Grundsatzprogramm (einschließlich Geschäftsordnung) müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung vorgelegt werden.
- Nach §9 können inhaltliche Anträge von allen Mitgliedern vor Beschluss der Tagesordnung gestellt werden.
§ 11 Präsenzpflicht
- Jedes Mitglied gibt der Geschäftsstelle eine Mitteilung, wenn es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
- Fehlt ein Mitglied bei den Sitzungen der unter § 1 genannten Gremien dreimal unentschuldigt oder bei vorsätzlicher Missachtung der Geschäftsordnung, kann das Plenum des LSR über einen Ausschluss befinden. Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Im Falle eines Ausschlusses rückt sein Ersatzmitglied nach.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand bis zum Plenumsbeschluss über einen Ausschluss befinden.
Schlussbestimmung
- Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.