Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landesschülerrates Sachsen-Anhalt

In der Fassung vom 25. Februar 2011, Magdeburg

Alle männlichen Bezeichnungen gelten für die weiblichen mit. Unter dem Begriff “Mitglieder” sind Voll-, Ersatz- und kooptierte Mitglieder des Landesschülerrates zu verstehen.

§ 1 Gliederung und Namensgebung

(1) Sowohl die Bezeichnung Landesschülerrat als auch die Abkürzung LSR ist gleichberechtigt verwendbar.

(2) Der LSR gliedert sich in folgende Gremien:

- Plenum

- Vorstand

- Arbeitskreise (AK)

- Delegation der Bundesschülerkonferenz (BSK)

- Delegation des Landesschulbeirates (LSBR)

- Projektgruppen (PG)

§ 2 Das Plenum

(1) Das Plenum setzt sich aus den demokratisch gewählten Mitgliedern des LSR zusammen und bildet sein höchstes beschlussfassendes Gremium. Es beschließt und ändert die Geschäftsordnung (GO), das Grundsatzprogramm sowie sonstige Positionen und Projekte des LSR.

(2) Es ist beschlussfähig, wenn im Sinne des § 9 (1) ordnungsgemäß eingeladen ist. Sollten sich mehr als die Hälfte der Mitglieder ordnungsgemäß nach § 11 (1) entschuldigen, wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Ein Plenum muss mindestens aller zwei Kalendermonate einberufen werden. Ausnahmen bilden längere Fristen bedingt durch die Sommerferien.

§ 3 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- einem Vorsitzenden (hält insbesondere die Aufgabe der Informations- und Aufgabenverteilung an die anderen Vorstandsmitglieder inne),

- einem stellvertretenden Vorsitzenden,

- bis zu vier Beisitzern,

- dem Koordinator für externe Kommunikation (ohne Stimmrecht),

- dem Elternbeauftragten (ohne Stimmrecht).

(2) Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung der Schülerwahlverordnung.

(3) Der Vorstand des LSR arbeitet in der Regel für ein Jahr. Diese Legislaturperiode beschränkt sich auf die Zeit zwischen den jeweiligen Konstituierungen.

(4) Der Vorstand beschließt über die zwischen den Plenen zu treffenden Entscheidungen, führt die Beschlüsse und Weisungen des Plenums aus und vertritt diese nach außen, hat also insbesondere die Aufgaben der Pressevertretung inne.

(5) Er ist dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig und legt am Ende seiner jeweiligen Legislatur schriftlich einen Rechenschaftsbericht vor.

(6) Das Plenum kann dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern ein konstruktives Misstrauensvotum aussprechen. Für jedes abgewählte Vorstandsmitglied muss ein neues gewählt werden.

(7) Die Vorstandsmitglieder können ihrerseits im Plenum die Vertrauensfrage stellen.

(8) Eine Vertrauensfrage oder ein Misstrauensantrag muss mindestens 10 Tage laut Poststempel vor der nächsten Plenartagung schriftlich an alle Mitglieder versendet werden.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder – im kommissarischen Vorstand jedoch mindestens zwei – anwesend sind.

(10) Bei einer Patt-Situation bekommt der Vorsitzende nach einer erneuten Diskussion eine Zweitstimme. Der Beschluss geht per Umlaufverfahren an das Plenum und kann mit einer einfachen Mehrheit binnen 14 Tagen revidiert werden.

(11) Soweit nicht alle Beisitzer-Plätze besetzt sind, hat das Plenum die Möglichkeit, weitere Personen aus dem Plenum als gleichberechtigte Beisitzer (mit Stimmrecht) in den Vorstand zu wählen.

(12) Scheidet ein zur Konstituierung gewählter Beisitzer vor Ablauf der ordentlichen

Amtszeit aus, besteht der restliche Vorstand weiter bis zum Ende der ordentlichen Amtszeit.

Ein kommissarischer Vorstand muss gewählt werden, wenn entweder der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor der ordentlichen Amtszeit ausscheiden. In den kommissarischen Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden.

Für ihn gilt § 3 entsprechend.

§ 4 Die Arbeitskreise und Projektgruppen

(1) Die Arbeitskreise und Projektgruppen bilden die Grundlage der inhaltlichen Arbeit des LSR. Der AK-Leiter ist verpflichtet, zwischen den Plenartagungen mindestens eine Arbeitskreissitzung anzusetzen.

(2) Der LSR kann Arbeitskreise und Projektgruppen zur Organisation bestimmter Aktionen des LSR bilden, die sich nach der Erledigung ihrer Aufgaben auflösen.

(3) Jedes LSR-Mitglied ist zur Mitarbeit in mindestens einem Arbeitskreis des LSR verpflichtet, der Vorstandsvorsitzende kann in einem Arbeitskreis mitwirken.

(4) Die Anerkennung eines Arbeitskreises bzw. einer Projektgruppe bedarf der Zustimmung des Plenums.

(5) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Arbeitskreisleiter sowie einen stellvertretenden Arbeitskreisleiter, die Projektgruppen wählen einen Projektgruppenleiter sowie dessen Stellvertreter, welcher den LSR in dem betreffenden Themenfeld vertritt und die inhaltliche Arbeit auf diesem Sachgebiet leitet. Die Arbeitskreis- bzw. Projektgruppenleiter sind dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig.

(6) Der Vorstand lädt quartalsweise die Arbeitskreis- und Projektgruppenleiter zu einem Arbeitsgespräch ein, wobei sie gegenüber dem Vorstand schriftlich Rechenschaft

abzulegen haben.

§ 5 Die BSK - Delegation

Der LSR ist Mitglied der ständigen Konferenz der Landesschülervertretungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesschülerkonferenz oder auch BSK). Der Landesschülerrat wirkt im Plenum und in den Ausschüssen der Bundesschülerkonferenz aktiv mit. Dazu wählt das Plenum eine BSK-Delegation.

(1) Die BSK-Delegation gliedert sich in:

- den Koordinator für externe Kommunikation

- zwei weitere Delegierte zur Bundesschülerkonferenz.

(2) Der Koordinator für externe Kommunikation und die Delegierten werden vom Plenum für die Dauer von einem Jahr gewählt. Näheres regelt die Satzung der Bundesschülerkonferenz.

(3) Ist ein BSK-Delegierter des LSR im Vorstand der BSK, so gilt für dessen Amtszeit die Bestimmung der Satzung der BSK.

(4) Der Koordinator übernimmt gleichzeitig die Funktion des Beigeordneten zum Vorstand und ist stimmberechtigt im BSK-Plenum.

(5) Die BSK-Delegation ist auf den Plenartagungen mündlich rechenschaftspflichtig.

(6) Die BSK-Delegation kann Beschlüsse nur einstimmig fassen. Können sich die Delegierten nicht auf eine Auslegung der Beschlüsse des LSR einigen, haben sie sich mit der Stimme des LSR Sachsen-Anhalt zu enthalten.

§ 6 Die LSBR - Delegation

(1) Der Landesschulbeirat (LSBR) versteht sich als Werkstattgremium zur Beratung des Kultusministeriums. Der Landesschülerrat entsendet gemäß den Vorgaben des Kultusministeriums delegierte Vollmitglieder in dieses Gremium.

(2) Die LSBR - Delegation ist dem Plenum nach jeder LSBR - Sitzung mündlich rechenschaftsverpflichtet.

(3) Die LSBR-Delegation wählt aus ihrem Kreis einen Delegationsleiter und einen Stellvertreter. Diese übernehmen die Aufgaben der Koordination und Organisation der Delegation im Vorfeld einer LSBR-Sitzung.

(4) Werden nicht alle Plätze für den LSBR bei der Konstituierung belegt, so kann sich jedes Mitglied des LSR für diesen Platz zur Wahl stellen und auf der nächsten PT durch das Plenum wählen lassen.

§ 7 Kooptierte Mitglieder

(1) In den Arbeitskreisen, der BSK - Delegation und im Plenum können insgesamt bis zu 7 Schüler als beratende Mitglieder mitarbeiten, deren Schulort sich im Land Sachsen- Anhalt befindet. Die Wahl der beratenden Mitglieder muss vom Plenum bestätigt werden. Nach einer einjährigen Mitarbeit im Landesschülerrat muss eine erneute Bestätigung durch das Plenum erfolgen.

(2) Für die Personen, die während des laufenden Arbeitsjahres bzw. der laufenden Legislaturperioden kooptiert wurden, gilt die Legislaturperiode bis zum Ende des Arbeitsjahres, das heißt bis zum folgenden Einsteigerseminar.

(3) Der Kooptationsantrag muss der Geschäftsstelle mindestens 10 Kalendertage laut Poststempel vor der nächsten PT vorliegen, damit er dort diskutiert und abgestimmt werden kann. Später gestellte Kooptationsanträge werden auf die übernächste PT vertagt.

(4) Ab zwei Kalendermonaten vor dem Einsteigerseminar dürfen keine Mitglieder mehr kooptiert werden.

§ 8 Die Geschäftsstellenleitung

(1) Die Geschäftsstellenleitung ist beim Kultusministerium angestellt, sie gewährleistet die organisatorische Arbeit. Sie empfängt ihre Aufgaben vom Vorstand und dem Plenum und kann an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

(2) Die Besetzung der Geschäftsstellenleitung wird im Benehmen zwischen dem LSR und dem Kultusministerium geregelt. Bei der Einstellung der Geschäftsstellenleitung nimmt das Plenum sein Vorschlagsrecht und der Vorstand sein Beratungsrecht gegenüber dem Kultusministerium wahr.

(3) Die Ausstellung von Fahrscheinen sowie Freistellungsanträgen obliegen ausschließlich der Geschäftsstellenleitung.

(4) Die Geschäftsstellenleitung verschickt vor der ersten Plenartagung eines jeden Mitglieds Belehrungen, die von den Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schülern selbst zu unterschreiben sind. Besteht eine vorsätzliche Missachtung der Belehrung, so kann die Geschäftsstellenleitung das betroffene Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung ausschließen.

§ 9 Sitzungen

(1) Zu den Sitzungen des Plenums ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Mitglieder 14 Kalendertage, laut Poststempel, zuvor benachrichtigt wurden und eine Tagesordnung, die jeden Verhandlungsgegenstand besonders bezeichnet, beigefügt ist. Die Tagesordnung ist bis zur Bestätigung durch das Plenum vorbehaltlich.

(2) Das Plenum kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes spontan zusammentreten, indem alle Mitglieder über Termin und Inhalt unterrichtet werden. In diesem Fall ist das Plenum beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Sitzungsleitung ist zu Beginn der Plenartagung durch das Plenum zu bestätigen.

(4) Über die Sitzungen der unter § 1 (2) aufgeführten Gremien ist Protokoll zu führen und allen Mitgliedern des LSR, maximal jedoch nach 7 Kalendertagen, zugänglich zu machen.

(5) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Betroffene, auf deren Person in einer Aussprache Bezug genommen wurde, erhalten sofort Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme.

(6) Wortmeldungen zur Tagesordnung werden vor allen anderen aufgerufen, sie können insbesondere auf:

- Schließung der Redeliste,

- Beendung der Debatte,

- Begrenzung der Redezeit,

- Verweisung an einen Arbeitskreis oder den Vorstand,

- Übergang zur TO,

- Nichtbefassung oder

- Unterbrechung der Sitzung lauten.

§ 10 Beschlussfassung

(1) Der Beschluss über einen Änderungsantrag zur Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Sonstige Anträge werden mit einer relativen Mehrheit beschlossen.

(2) Anträge zum Grundsatzprogramm einschließlich der Geschäftsordnung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung vorgelegt werden.

(3) Nach § 9 (1) können inhaltliche Anträge von allen Mitgliedern vor Beschluss der Tagesordnung gestellt werden. Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung stimmt das gesamte Plenum ab.

§ 11 Präsenzpflicht

(1) Jedes Mitglied teilt es der Geschäftsstelle rechtzeitig (mindestens 10 Tage im Voraus, Ausnahmefall akute Krankheit) mit, wenn es an der Teilnahme einer Sitzung der unter § 1 (2) genannten Gremien oder sonstigen Veranstaltungen aus einem wichtigen Grund verhindert ist. Diese Meldung erfolgt ausschließlich über das Telefon, Telefax oder die E-Mailadresse der Geschäftsstellenleitung des LSR.

(2) Fehlt ein Mitglied bei den Sitzungen der unter § 1 (2) genannten Gremien oder sonstigen Veranstaltungen unentschuldigt oder unter vorsätzlicher Missachtung der Geschäftsordnung, so bekommt es einen Eintrag über unentschuldigtes Fehlen durch die Geschäftsstellenleitung, den Vorstand, den Projekt- oder Arbeitsgruppenleiter.

(3) Bei besonderen und unerwarteten Problemlagen eines Mitgliedes kann, insofern ihm eine schriftliche Stellungnahme binnen dreier Tage nach dem Fehlen an den Vorstand und die Geschäftsstelle erfolgte, von einem Eintrag über unentschuldigtes Fehlen abgesehen werden. Diese Entscheidung fällt der Vorstand.

(4) Fehlt ein Mitglied insgesamt zweimal unentschuldigt und liegen keine fristgerechten Stellungnahmen vor, so wird es durch den Vorstand bis zur nächsten Plenartagung vorläufig von der Arbeit des LSR ausgeschlossen. Die betroffene Person muss darüber umgehend schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Bei der nächsten Plenartagung hat das Plenum über einen Ausschluss dieses Mitglieds zu befinden.

Schlussbestimmung

(1) Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft und ist von allen Mitgliedern des LSR strikt einzuhalten.


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